Neues Integrationsgesetz – Aufenthaltstitel für Familienangehörige

Mit Ihrem Aufenthaltsstatus sind Sie nicht von den Paragraphen §§ 4-6 des Integrationsgesetzes umfasst. Sie unterliegen jedoch der Pflicht zur Integrationsvereinbarung (IV) 2011.

Die Integrationsvereinbarung (IV) 2011 dient der sprachlichen Integration von Migrant/innen, die sich dauerhaft in Österreich niederlassen wollen. Sie betrifft in der aktuellen Form Migrant/innen (Drittstaatsangehörige, d.h. Nicht-EU-Bürger/innen), die seit 1. Juli 2011 ins Land gekommen sind. Mit der Unterzeichnung der Integrationsvereinbarung verpflichten sich Migrant/innen, innerhalb von zwei Jahren ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.

Welche Sprachkenntnisse müssen erreicht werden?

Für Modul 1 sind Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erforderlich. Für Migrant/innen, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichend sind, gibt es spezielle, geförderte Sprachkurse. Diese Sprachkurse sind allerdings nicht verpflichtend.

Für Modul 2 sind Deutschkenntnisse auf B1-Niveau erforderlich.

Personen, mit dem Aufenthaltsstatus „Daueraufenthalt EU“ unterliegen der Pflicht zur Integrationsvereinbarung (IV) 2011 und müssen das Modul 2 im Rahmen der IV 2011 absolvieren. Weitere Informationen finden Sie hier. Auch steht Ihnen das Team Prüfungszentrum und Integrationsvereinbarung im Integrationszentrum Wien gerne für Fragen zur Verfügung.

Wann gilt die IV 2011 als erfüllt?

Das Modul 1 der IV 2011 gilt als erfüllt, wenn der/die Migrant/in Deutschkenntnisse auf A2-Niveau durch ein anerkanntes Prüfungszertifikat nachweisen kann. Das Modul 1 der IV 2011 muss innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden. Das Modul 2 der IV gilt als erfüllt, wenn der/die Migrant/in Deutschkenntnisse auf B1-Niveau nachweisen kann.

Haben Sie noch Fragen? Weitere Informationen finden sie hier. Für Fragen steht Ihnen das Team Prüfungszentrum und Integrationsvereinbarung im Integrationszentrum Wien jederzeit gerne zur Verfügung.

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